Satzung für den Förderverein
(Mehrgenerationenhaus)
Beschlossen auf der Gründerversammlung am 23.02.2006 in Magdeburg.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer VR 11988.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.10.2009 und durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.04.2011und Neufassung der Satzung durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.12.2019 Neufassung der Satzung durch Beschluss vom 18.12.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Abs.1 Der Verein führt den Namen Förderverein „Bürgerhaus Alte Schule Salbke“ e.V. (Mehrgenerationenhaus)
Abs.2 Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg, Greifenhagener Straße 7 und ist im Vereinsregister eingetragen.
Abs.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
Abs.1
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, der Kultur, Bildung und Erziehung, der Jugend- und Altenhilfe, der Heimatpflege, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports durch ideelle und finanzielle Förderung des „Bürgerhauses Alte Schule Salbke“ in Magdeburg, Greifenhagener Str. 7.
Abs.2
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, 1. Spenden, Veranstaltungen und Nutzungsentgelte und deren Verwendung zur laufenden Unterhaltung und technischen Ausstattung sowie der laufenden Instandhaltung und baulichen Verbesserung des Objektes „Alte Schule Salbke“ einschließlich der entsprechenden Außenanlagen. Dieses Objekt wurde dem Verein von der Landeshauptstadt Magdeburg zur Verwaltung zur Verfügung gestellt.
Abs.3
Die Förderung kann neben der vorgenannten Mittelverwendung auch durch Weitergabe von zweckgebundenen Mitteln an andere gemeinnützig anerkannte Vereine erfolgen, die den eingangs aufgeführten Zweckens entsprechen. Daneben können die Mittel auch für eigene Aktivitäten verwendet werden, die dem Satzungszweck entsprechen (z.B. eigene Ausgestaltung und Organisation kultureller und anderer Veranstaltungen, von Ausstellungen, von Vorträgen etc.)
§ 3 Gemeinnützigkeit
Abs.1
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff.AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten Zwecke verwendet.
Abs.2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs.3
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Abs.4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Abs.5
Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die steuerbegünstigten und satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Abs.6
Der Vorstand darf keine personenbezogenen Ausgaben vornehmen, die der Körperschaft fremd sind.
§ 4 Auflösung des Vereins und Satzungsänderung/Satzungsneufassung
Abs.1
Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweckeinberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
Der Verein kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden. Es ist erforderlich, dass mindesten 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder zu diesem Termin erscheinen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, ist in einer erneuten Sitzung die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausreichend.
Abs.2
Bei Wegfall der Steuerbegünstigung (Verlust der Gemeinnützigkeit) und bei Auflösung des Vereins, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Magdeburg und soll für gemeinnützige Zwecke in den Stadtteilen Salbke, Westerhüsen und Fermersleben aufgeteilt werden.
Abs.3
Über eine Satzungsänderung/Satzungsneufassung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung.
Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung/Satzungsneufassung ist zu unterschreiben vom Vorstandsvorsitzenden, Stellvertreter des Vorsitzenden und Schatzmeister
Abs.4
Änderungen oder Ergänzungen, die von der Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, bedürfen der Zustimmung der stimmberechtigten Mitglieder. Diese Änderungen sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 5 Mitgliedschaft
Abs.1 Ordentliche Mitglieder
Abs.1.1
Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und in den Gremien
(Vorstand, Beirat oder Ausschuss) des Vereins aktiv tätig sind.
Abs.1.2.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Abs.1.3.
Der Vorstand kann Personen, die sich im Verein verdient gemacht haben,zu Ehrenmitgliedern benennen.
Abs.1.4. Die Mitgliedschaft endet durch:
Austritt des Mitgliedes (schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende).
Ausschluss – ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Tod des Mitgliedes.
Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation.
Abs.2
Assoziiertes Mitglied wird jeder, der die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für Beginn und Ende der Mitgliedschaft gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ordentliche Mitglieder.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Abs.1
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung mit Wahl- und Stimmrecht teilnehmen. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht möglich.
Abs.2
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins zu befolgen und die Interessen des Vereins zu wahren.
Abs.3
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet
Die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedbeitrages oder Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedbeitrages regelt die Mitgliederversammlung.
Der Betrag ist einmal jährlich zu entrichten und auf das KTO des Fördervereins Bürgerhaus Alte – Schule – Salbke e. V. zu überweisen.
Abs.4
Wer Tätigkeiten zum Vorteil des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten. Bei Bedarf kann der Verein im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Vertrages oder Zahlung einer Aufwandsendschädigung nach § 3 Nr.26a EstG diese Aufwendungen vergüten.
§ 7 Organe des Vereins
Abs.1 Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und kann zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand unterscheiden.
Abs.2
Kompetenzen und die genaue Aufgabenzuweisung werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Mitgliederversammlung
Abs.1
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich, vier Wochen vor dem Versammlungstermin. Der Vorsitzende fügt der Einladung die vorläufige Tagesordnung bei. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung können durch jedes Mitglied beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen und muss fünf Arbeitstage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Abs.2
Die Mitgliederversammlung ist, soweit mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind, stets mit der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es gilt die einfache Mehrheit. Der Vorstand legt die Tagesordnung, den Zeitpunkt und den Ort fest.
Abs.3
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Wahl und Abwahl des Vorstandes
Einrichtung eines Beirates
Wahl und Abwahl der Revisoren
Beschlussfassung über den Jahresbericht
Beratung und Aussprache über den Stand der Arbeit
Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
Beschlussfassung über diese Berichte
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
Abs.4.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 9 Der Vorstand
Abs.1
Der Vorstand besteht aus
Vorstandsvorsitzenden, stellvertretender Vorsitzenden und Schatzmeister
Abs.2
Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und die Finanzierung einzelner Projekte.
Abs.3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Vorstandsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Abs.4
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für drei Jahre. Der Vorstand bzw. seine einzelnen Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bzw. anderer Vorstandsmitglieder im Amt.
Abs.5
Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
Abs.6
Der Vorstand erarbeitet Vorschläge zur Beitragsordnung als Beschlussvorlage für die Mitgliederversammlung
Abs.7
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein Stellvertreter anwesend sind.
Abs.8
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abs.9
Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens jedoch zweimal jährlich. Die Sitzungen des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
Abs.10
Der Vorstand kann Erledigungsausschüsse einrichten, die bestimmte Aufgaben nach den Vorgaben des Vorstandes erfüllen.
Abs.11
Der Vorstand legt Tagesordnung, Zeitpunkt und Ort der Mitgliederversammlung fest.
Abs.12
Der Vorstand kann Arbeitnehmer einstellen und einen Geschäftsführer mit einer angemessenen Vergütung bestellen
§10 Beirat
Der Beirat kann aus sachkundigen Mitgliedern gebildet werden, der den Vorstand berät. Vorstand und Beirat treffen mindestens einmal jährlich zu einer Beratung zusammen. Dazu lädt der Vorstand ein.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Datum der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Magdeburg, den 18.12.2019